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§ 16 GemKVO
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung -GemKVO)
Landesrecht Hessen

DRITTER ABSCHNITT – Zahlungsverkehr

Titel: Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung -GemKVO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GemKVO
Gliederungs-Nr.: 331-29
gilt ab: 01.01.2012
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 830 vom 30.12.2011

§ 16 GemKVO – Auszahlungen

(1) 1Die Gemeindekasse hat die Auszahlungen zu den Fälligkeitstagen zu leisten. 2Sie soll Forderungen des Empfangsberechtigten gegen Forderungen der Gemeinde aufrechnen.

(2) Auszahlungen für Rechnung einer anderen Stelle sollen nur insoweit geleistet werden, als Kassenmittel aus Einzahlungen für diese Stelle oder aus deren Beständen zur Verfügung stehen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 37 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 7. Dezember 2016 (GVBl. S. 254)