§ 16 GemKVO
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung -GemKVO)
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung -GemKVO)
Landesrecht Hessen
DRITTER ABSCHNITT – Zahlungsverkehr
§ 16 GemKVO – Auszahlungen
(1) 1Die Gemeindekasse hat die Auszahlungen zu den Fälligkeitstagen zu leisten. 2Sie soll Forderungen des Empfangsberechtigten gegen Forderungen der Gemeinde aufrechnen.
(2) Auszahlungen für Rechnung einer anderen Stelle sollen nur insoweit geleistet werden, als Kassenmittel aus Einzahlungen für diese Stelle oder aus deren Beständen zur Verfügung stehen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 37 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 7. Dezember 2016 (GVBl. S. 254)