Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16 GO VerfGH
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin
Landesrecht Berlin

Zweiter Teil – Verfahrensergänzende Vorschriften

Titel: Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: GO VerfGH,BE
Gliederungs-Nr.: 1103-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 GO VerfGH – Verfahren bei Ausschließung vom Richteramt (§ 16 VerfGHG) und Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 17 VerfGHG)

(1) Es liegt in der Verantwortung jedes Mitglieds des Verfassungsgerichtshofes, von sich aus Umstände in einer dienstlichen Erklärung mitzuteilen, die für einen Ausschluss oder einen Befangenheitsgrund aus Sicht der Beteiligten sprechen könnten.

(2) 1Wirkt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes an der Entscheidung über seinen Ausschluss oder ein Ablehnungsgesuch nicht mit, werden ihm die entsprechenden Beschlussentwürfe vor der Beratungssitzung nicht übersandt. 2Die Geschäftsstelle teilt dem Betroffenen mit, dass in dem Verfahren zunächst über seinen Ausschluss oder die Befangenheit entschieden wird.