§ 16 GO GemAussch
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Bundesrecht
II. Abschnitt – Verfahrensbestimmungen
§ 16 GO GemAussch – Anträge nach Artikel 115h Abs. 2 des Grundgesetzes (Misstrauensvotum)
Ein Antrag nach Artikel 115h Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes muss von mindestens neun Mitgliedern des Gemeinsamen Ausschusses gestellt werden.