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§ 16 GO GemAussch
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Bundesrecht

II. Abschnitt – Verfahrensbestimmungen

Titel: Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO GemAussch
Gliederungs-Nr.: 1101-6
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 16 GO GemAussch – Anträge nach Artikel 115h Abs. 2 des Grundgesetzes (Misstrauensvotum)

Ein Antrag nach Artikel 115h Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes muss von mindestens neun Mitgliedern des Gemeinsamen Ausschusses gestellt werden.