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§ 16 GOL
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Landesrecht Hessen

III. Teil – Die Landesregierung

Titel: Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GOL
Gliederungs-Nr.: 13-30
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Geschäftsordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 16 GOL – Kabinettsitzungen

(1) Die Landesregierung fasst - vom Umlaufverfahren abgesehen - ihre Beschlüsse in gemeinsamer Sitzung.

(2) 1Die Sitzungen der Landesregierung finden nach Bedarf statt. 2Den Vorsitz führt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident; im Falle der Verhinderung gilt die nach § 5 Abs. 1 bestimmte Reihenfolge der Stellvertretung. 3Sind auch die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter verhindert, so werden die Sitzungen durch das Mitglied der Landesregierung geleitet, das von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten besonders bezeichnet worden ist. 4Anderenfalls werden die Sitzungen durch das der Landesregierung am längsten angehörende Mitglied geleitet; bei gleicher Amtszeit werden die Sitzungen durch das an Lebensjahren älteste Mitglied geleitet.

(3) 1Die Sitzungen der Landesregierung sind vertraulich. 2Für den Inhalt der Niederschrift gilt dies nur, soweit die Landesregierung ihn für vertraulich erklärt. 3Mitteilungen über Ausführungen der Mitglieder der Landesregierung und über das Stimmenverhältnis sind ohne Ermächtigung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten unzulässig.