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§ 16 GKZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Zweckverband → 3. Abschnitt – Verfassung und Verwaltung des Zweckverbands

Titel: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKZ
Gliederungs-Nr.: 2805-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 GKZ – Verbandsvorsitzender

(1) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats. Er ist Leiter der Verbandsverwaltung und vertritt den Zweckverband.

(2) Weisungsaufgaben des Zweckverbands erfüllt der Verbandsvorsitzende in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; abweichend hiervon ist die Verbandsversammlung für den Erlass von Rechtsverordnungen zuständig, soweit Vorschriften anderer Gesetze nicht entgegenstehen.

(3) Der Verbandsvorsitzende und mindestens ein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Ist in der Verbandssatzung ein Verwaltungsrat vorgesehen, kann diese bestimmen, dass die Stellvertreter aus dessen Mitte gewählt werden. Verbandsvorsitzender soll in der Regel ein Bürgermeister einer Gemeinde oder ein Landrat eines Landkreises sein, die dem Zweckverband angehören; er muss es sein, wenn der Zweckverband Weisungsaufgaben zu erfüllen hat.

(4) Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Durch Satzung können angemessene Aufwandsentschädigungen festgesetzt werden. Im Übrigen gelten für ihre Rechtsverhältnisse die für die Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften sowie § 13 Abs. 6 Satz 3 entsprechend.