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§ 16 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Wahlorgane, Wahlkreise und Wahlbezirke

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 GKWG – Wahlbezirke

(1) Jeder Wahlkreis bildet zur Stimmabgabe mindestens einen Wahlbezirk. Soweit erforderlich, teilt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter die Gemeinde in mehrere Wahlbezirke ein und bestimmt je Wahlkreis einen oder mehrere dieser Wahlbezirke für die Briefwahl (§ 33 Abs. 3).

(2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter kann Gemeinden mit bis zu 70 Einwohnerinnen und Einwohnern (§ 7 Abs. 3) mit anderen Gemeinden oder mit Teilen von anderen Gemeinden zu einem Wahlbezirk vereinigen, sofern dies zur Wahrung des Wahlgeheimnisses erforderlich ist.