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§ 16 FwG
Feuerwehrgesetz
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Freiwillige Feuerwehren

Titel: Feuerwehrgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: FwG,HH
Gliederungs-Nr.: 2191-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 FwG – Haftung für Schäden

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg hat den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren auf Antrag Schäden zu ersetzen, die durch Ausübung oder aus Anlass des Dienstes an Sachen entstanden sind, die üblicherweise mitgeführt werden. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren bei der Entstehung des Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Beim Ersatz von Sachschäden, die aus Anlass der Alarmierung oder auf dem Wege von der Wohnung oder dem sonstigen Aufenthaltsort der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren nach der Dienst- oder Einsatzstelle und zurück entstanden sind, ist § 254 BGB entsprechend anzuwenden. Leistet die Freie und Hansestadt Hamburg den Geschädigten Ersatz und haben diese einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf die Freie und Hansestadt Hamburg in Höhe des von ihr geleisteten Ersatzes über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Geschädigten geltend gemacht werden.

(2) Verursachen Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren aus Anlass ihres Dienstes nach Alarmierung, insbesondere auf dem Hin- oder Rückweg zur Dienst- oder Einsatzstelle, Schäden an von ihnen mitgeführten Sachen Dritter, können diese im Einzelfall ganz oder teilweise ersetzt werden.

(3) Verursachen Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren in Ausübung oder aus Anlass ihres Dienstes oder durch Verletzung ihrer Obhutspflicht hinsichtlich ihnen anvertrauter Ausrüstungsgegenstände der Freien und Hansestadt Hamburg einen Schaden, so sind sie ersatzpflichtig, wenn ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei Handlung auf dienstliche Weisung besteht die Ersatzpflicht nur dann, wenn das aufgetragene Verhalten strafbar und die Strafbarkeit für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren erkennbar war. Bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit kann von der Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalles beim Eintritt des Schadens oder die besonderen persönlichen Verhältnisse der Ersatzpflichtigen dies angezeigt erscheinen lassen. § 828 Absatz 2 Satz 1 BGB findet entsprechende Anwendung.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn die Freie und Hansestadt Hamburg einem Dritten nach Artikel 34 Satz 1 des Grundgesetzes Schadenersatz geleistet hat.

(5) Für die Verjährung der Ansprüche gegen die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und den Übergang von Ersatzansprüchen auf sie gilt die Vorschrift des § 52 des Hamburgischen Beamtengesetzes entsprechend.