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§ 16 FlüAG
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 2 – Erstaufnahme und vorläufige Unterbringung

Titel: Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FlüAG
Gliederungs-Nr.: 2630
Normtyp: Gesetz

§ 16 FlüAG – Datenverarbeitung

(1) Die Aufnahmebehörden dürfen Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, ber. ABl. L 314 vom 22. November 2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung im Einzelfall sowie Lichtbilder verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist; die Verarbeitung von genetischen Daten ist ausgeschlossen.

(2) Die Aufnahmebehörden dürfen bei Erstaufnahme und der nachfolgenden Aufnahme nach § 7 Absatz 1 den mit der Betreuung nach § 6 Absatz 2 und § 12 befassten Stellen für die Betreuung Namen, Geburtsdatum und Herkunftsland der Personen übermitteln. Soweit die Betreuung in der Trägerschaft von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt, darf zusätzlich die Zugehörigkeit zu dieser Religionsgesellschaft mitgeteilt werden. Der Empfänger darf die Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. An andere Stellen darf der Empfänger die Daten nur mit Einwilligung der jeweiligen betroffenen Person weitergeben. Die Daten sind mit Beendigung der Betreuung zu löschen. Die Sätze 4 und 5 gelten für kirchlich getragene Betreuungseinrichtungen entsprechend.