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§ 16 FAG M-V
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Finanzausgleich zwischen Land und Kommunen → Unterabschnitt 4 – Ausgleich für besondere Lasten

Titel: Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6030-6
Normtyp: Gesetz

§ 16 FAG M-V – Zuweisungen für übergemeindliche Aufgaben  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166).

(1) Zentrale Orte erhalten für die Wahrnehmung zentralörtlicher Aufgaben in ihrem Verflechtungsbereich Zuweisungen für übergemeindliche Aufgaben in Höhe der nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bereitgestellten Mittel.

(2) Zentrale Orte sind die im Landesraumentwicklungsprogramm und in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen festgelegten und als solche bezeichneten Gemeinden.

(3) Von den nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bereitgestellten Mitteln erhalten

  • die Oberzentren jeweils 500.000 Euro,

  • die Mittelzentren jeweils 120.000 Euro,

  • die Grundzentren jeweils 50.000 Euro

als Grundbetrag.

Die verbleibenden Mittel werden nach der Einwohnerzahl der Verflechtungsbereiche in folgendem Verhältnis aufgeteilt:

  • zu 70 Prozent für die Nahbereiche,

  • zu 15 Prozent für die Mittelbereiche und

  • zu 15 Prozent für die Oberbereiche.

Geteilte Zentren gleicher Ordnung erhalten von den nach Satz 1 festgesetzten Grundbeträgen gleiche Bruchteile. Teilen sich Zentren unterschiedlicher Ordnung den Nah- bzw. den Mittelbereich, wird die Zuweisung nach dem gemeinsamen Verflechtungsbereich im Verhältnis der Einwohnerzahlen der jeweiligen Gemeinden zueinander aufgeteilt, die kleinere Gemeinde erhält mindestens 15 Prozent.

(4) Von den nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bereitgestellten Mitteln erhalten die Oberzentren als kommunale Träger der Mehrspartentheater und ihrer Orchester zum Ausgleich ihrer damit verbundenen Belastungen Zuweisungen in Höhe von 10.900.000 Euro. Die Mittel werden nach der Einwohnerzahl der Verflechtungsbereiche der Oberzentren verteilt.

(5) Von den Zuweisungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b sind 70.000.000 Euro für investive Zwecke zu verwenden und werden insoweit als Kapitalzuschüsse gewährt. Die Verteilung dieser Mittel erfolgt nach Absatz 3 Satz 2.