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§ 16 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-2-46
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 EigVO M-V – Finanzplan (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. August 2017 durch § 44 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206). Zur weiteren Anwendung s. § 43 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206).

(1) Der Finanzplan muss enthalten:

  1. 1.

    alle voraussehbaren Ein- und Auszahlungen des Wirtschaftsjahres sowie

  2. 2.

    die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Der Finanzplan ist mindestens zu gliedern wie die Finanzrechnung.

(2) Auszahlungen sind gegenseitig deckungsfähig, soweit im Wirtschaftsplan nichts anderes bestimmt ist.

(3) Für die Veranschlagung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gilt § 4 Abs. 12 Satz 2 und Abs. 13 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik sinngemäß.

(4) Hinsichtlich der Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen gilt § 4 Abs. 14 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik sinngemäß.

(5) Überplanmäßige Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Wirtschaftsjahr fortgeführt werden, sind zulässig, wenn die fehlende Deckung im laufenden Wirtschaftsjahr im folgenden Wirtschaftsjahr gegeben ist.