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§ 16 ERVV Ju
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju) 
Landesrecht Bayern

Abschnitt 4 – Elektronische Aktenführung bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften

Titel: Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: ERVV Ju
Gliederungs-Nr.: 31-1-1-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 ERVV Ju – Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form

Die Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form richtet sich für die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen nach § 298a Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 14 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 298a Abs. 2 ZPO mit folgender Maßgabe:

  1. 1.

    In Papierform vorliegende Akten anderer Instanzen und Beiakten können gemäß Anordnung der Gerichts- oder Behördenleitung in die elektronische Form übertragen werden.

  2. 2

    In Papierform vorliegende Akten anderer Instanzen können nach Maßgabe des § 298a Abs. 2 Satz 5 ZPO vernichtet werden.