§ 16 EGGVG
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
§ 16 EGGVG
Werden personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen nach den hierfür geltenden Rechtsvorschriften übermittelt, so ist eine Übermittlung dieser Daten auch zulässig
- 1.an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Auswärtige Amt,
- 2.in Strafsachen gegen Mitglieder einer ausländischen konsularischen Vertretung zusätzlich an die Staats- oder Senatskanzlei des Landes, in dem die konsularische Vertretung ihren Sitz hat.