Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Zweiter Abschnitt – Bahnanlagen
§ 16 EBO – Fernmeldeanlagen
(1) Zugfolgestellen
und Zuglaufmeldestellen |
sind durch Fernmeldeanlagen zu verbinden. Schrankenposten und Streckenfernsprecher sind in die Verbindung einzuschalten.
Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). |
(2) Auf Strecken ohne Streckenblockeinrichtung,
die von Reisezügen | ||
oder | ||
von Zügen mit mehr als 60 km/h befahren werden, |
sind fernmündliche Zugmeldungen durch Sprachspeicher aufzuzeichnen. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(3) Streckenfernsprecher sind auf freier Strecke einzubauen, soweit es erforderlich ist.
(4) Strecken, die von Reisezügen befahren werden, sollen mit Zugfunkeinrichtungen ausgerüstet sein. Mit Zugfunkeinrichtungen müssen ausgerüstet sein
- 1.
Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind,
- 2.
Strecken ohne Streckenblockeinrichtungen, auf denen
- a)
Reisezüge oder
- b)
Züge mit mehr als 60 km/h
verkehren. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(5)
Bahnsteige an Gleisen, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, sollen mit Lautsprecheranlagen ausgerüstet sein. |