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§ 16 EBO
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Bahnanlagen

Titel: Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EBO
Gliederungs-Nr.: 933-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 EBO – Fernmeldeanlagen

(1) Zugfolgestellen

  und Zuglaufmeldestellen

sind durch Fernmeldeanlagen zu verbinden. Schrankenposten und Streckenfernsprecher sind in die Verbindung einzuschalten.

  Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(2) Auf Strecken ohne Streckenblockeinrichtung,

  die von Reisezügen
  oder
  von Zügen mit mehr als 60 km/h befahren werden,

sind fernmündliche Zugmeldungen durch Sprachspeicher aufzuzeichnen. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(3) Streckenfernsprecher sind auf freier Strecke einzubauen, soweit es erforderlich ist.

(4) Strecken, die von Reisezügen befahren werden, sollen mit Zugfunkeinrichtungen ausgerüstet sein. Mit Zugfunkeinrichtungen müssen ausgerüstet sein

  1. 1.

    Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind,

  2. 2.

    Strecken ohne Streckenblockeinrichtungen, auf denen

    1. a)

      Reisezüge oder

    2. b)

      Züge mit mehr als 60 km/h

    verkehren. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(5)

Bahnsteige an Gleisen, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, sollen mit Lautsprecheranlagen ausgerüstet sein.