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§ 16 DüngeG
Düngegesetz
Bundesrecht
Titel: Düngegesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DüngeG
Gliederungs-Nr.: 7820-15
Normtyp: Gesetz

§ 16 DüngeG – Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften

Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums ohne Zustimmung des Bundesrates aufgehoben werden.