Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16 DVO VIVBVEG
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

IV. – Schlussbestimmungen

Titel: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: DVO VIVBVEG
Gliederungs-Nr.: 1111
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 DVO VIVBVEG – Vernichtung von Unterlagen

(1) Die Sammel- und Einzelunterschriftsbögen für eine Volksinitiative sind im Falle einer rechtswirksam zu Stande gekommenen Volksinitiative nach Ablauf eines Monats seit der Veröffentlichung der Entscheidung des Landtags gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zu vernichten. Im Falle einer nicht rechtswirksam zu Stande gekommenen Volksinitiative sind sie nach Ablauf eines Monats seit dem Ablauf der in § 5 des Gesetzes genannten Frist zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn und solange die Unterschriftsbögen nach Kenntnis der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat oder für ein schwebendes Gerichtsverfahren von Bedeutung sind.

(2) Die Unterschriftsbögen für den Antrag auf Zulassung, Eintragungs- und Nachtragslisten, Eintragungsscheine, Wähler- und Eintragungsscheinverzeichnisse sowie gegebenenfalls die Unterschriftenbögen für die freie Unterschriftensammlung für ein Volksbegehren sind nach Ablauf eines Monats seit dem Ablauf der in § 20 Abs. 2 Satz 1des Gesetzes genannten Frist zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn und solange in Satz 1 genannte Unterlagen nach Kenntnis der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat oder für ein schwebendes Gerichtsverfahren von Bedeutung sind. In diesen Fällen wird der Zeitpunkt der Vernichtung der Unterlagen von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter bestimmt.

(3) Die Wähler- und Wahlscheinverzeichnisse sowie Verzeichnisse entsprechend § 18 Abs. 8 Satz 2 und § 19 Abs. 1 der Landeswahlordnung für einen Volksentscheid sind nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Abstimmungstag zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn und solange in Satz 1 genannte Unterlagen nach Kenntnis der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters für ein schwebendes Prüfungsverfahren entsprechend dem Wahlprüfungsgesetz, für ein schwebendes Gerichtsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat von Bedeutung sind. In diesen Fällen wird der Zeitpunkt der Vernichtung der Unterlagen von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter bestimmt.