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§ 16 DG LSA
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DG LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.3
Normtyp: Gesetz

§ 16 DG LSA – Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte

(1) Ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge sowie eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.

(2) Die Frist, nach deren Ablauf das Verwertungsverbot eintritt, beginnt, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Sie endet nicht, solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadensersatz gegen den Beamten anhängig ist.

(3) Disziplinarvorgänge in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Dies gilt nicht für das Rubrum und den Tenor des die Zurückstufung aussprechenden Urteils. Auf Antrag des Beamten unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt, ist das Verwertungsverbot bei den Disziplinarvorgängen zu vermerken.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die Frist, nach deren Ablauf das Verwertungsverbot eintritt, beträgt zwei Jahre. Ist eine Disziplinarmaßnahme wegen Nichterweislichkeit eines Dienstvergehens nicht ausgesprochen worden, tritt das Verwertungsverbot mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung ein.

(5) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die lediglich zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, findet § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes Anwendung.

(6) Entgegen § 9 Abs. 1 des Archivgesetzes Sachsen-Anhalt sind Disziplinarvorgänge nicht dem zuständigen öffentlichen Archiv anzubieten.