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§ 16 BüPolBG
Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Beauftragte oder Beauftragter für die Landespolizei Schleswig-Holstein

Titel: Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein und die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei Schleswig-Holstein (Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - BüPolBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BüPolBG
Gliederungs-Nr.: 1103-5
Normtyp: Gesetz

§ 16 BüPolBG – Befugnisse der oder des Beauftragten für die Landespolizei

(1) Die oder der Beauftragte für die Landespolizei prüft, ob auf der Grundlage der Beschwerde oder Eingabe hinreichender Anlass zur Sachverhaltsaufklärung besteht. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn bei verständiger Würdigung des Vorbringens eine nicht unerhebliche Rechtsverletzung der oder des Betroffenen oder ein nicht unerhebliches innerdienstliches Fehlverhalten zumindest möglich erscheint. Besteht kein hinreichender Anlass zur Sachverhaltsaufklärung, teilt die oder der Beauftragte für die Landespolizei dies der oder dem Betroffenen unter Angabe der maßgeblichen Gründe mit. Die Entscheidung der oder des Beauftragten für die Landespolizei ist nicht anfechtbar.

(2) Zur sachlichen Prüfung kann die oder der Beauftragte für die Landespolizei von dem fachlich zuständigen Ministerium sowie allen dem Geschäftsbereich unterstellten Polizeibehörden mündlich oder schriftlich Auskunft verlangen. Die Auskunft ist unverzüglich zu erteilen. Der oder dem von einer Beschwerde oder Eingabe betroffenen Polizeivollzugsbeamtin oder -beamten sowie der Leiterin oder dem Leiter der betroffenen Polizeibehörde oder -einrichtung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zu erteilende Auskunft darf nur verweigert werden, wenn

  1. 1.

    die betroffene Polizeivollzugsbeamtin oder der betroffene Polizeivollzugsbeamte mit der Auskunft sich selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung genannten Angehörigen dem Verdacht eines Dienstvergehens oder einer Straftat aussetzen würde,

  2. 2.

    für die um Auskunft angehaltene Polizeivollzugsbeamtin oder den um Auskunft angehaltenen Polizeivollzugsbeamten ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung besteht.

Die Berufung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erfolgt gegenüber der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten. Die nach Absatz 2 Satz 1 zu erteilende Auskunft darf außerdem verweigert werden, wenn zwingende Geheimhaltungsgründe ihrer Erteilung entgegenstehen. § 96 der Strafprozessordnung findet entsprechende Anwendung.

(4) Die Befugnisse aus § 4 Absatz 1 gelten entsprechend für die Beauftragte oder den Beauftragten für die Landespolizei. Unter Akten sind insbesondere auch elektronische Akten und Vorgänge zu verstehen. Neben den Befugnissen aus § 4 Absatz 4 kann die oder der Beauftragte für die Landespolizei Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, Eingabeführerinnen und Eingabeführer, Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige anhören und in Abstimmung mit der Einsatzleitung bei Großlagen anwesend sein.

(5) Die oder der Beauftragte für die Landespolizei wird nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund eigener Entscheidung tätig, wenn ihr oder ihm Umstände bekannt werden, die den Aufgabenbereich berühren.

(6) Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens oder einer Straftat rechtfertigen, ist die betroffene Polizeivollzugsbeamtin oder der betroffene Polizeivollzugsbeamte darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder sich nicht zur Sache einzulassen und sie oder er sich jederzeit einer oder eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen könne. Verantwortlich für die Erteilung des Hinweises ist die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte.