§ 16 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen
Kapitel 2 – Schulstruktur → Abschnitt 1 – Allgemeines
§ 16 BremSchulG – Schularten
(1) Schularten sind
- 1.
als allgemeinbildende Schulen
- a)
die Grundschule
- b)
die Oberschule
- c)
das Gymnasium
- d)
die Schule für Erwachsene
- 2.
als berufsbildende Schulen
- a)
die Berufsschule
- b)
die Berufsfachschule
- c)
die Berufsaufbauschule
- d)
das Berufliche Gymnasium
- e)
die Fachoberschule
- f)
die Berufsoberschule
- g)
die Fachschule.
(2) Eine Schulart kann verschiedene Bildungsgänge umfassen. Werkschule, ausbildungsvorbereitende und doppelqualifizierende Bildungsgänge können einer Schulart zugeordnet werden.