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§ 16 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Das Recht der Polizei → 2. Abschnitt – Allgemeine und besondere Befugnisse der Polizei

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 BremPolG – Dauer der Freiheitsentziehung

(1) Die festgehaltene oder in Gewahrsam befindliche Person ist zu entlassen,

  1. 1.

    sobald der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist,

  2. 2.

    wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung unverhältnismäßig ist,

  3. 3.

    wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird.

In jedem Falle ist die Person spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Tage des Ergreifens zu entlassen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund von § 13 Absatz 1 Nummer 2 oder auf Grund eines anderen Gesetzes richterlich angeordnet worden ist. Über das Ende des Tages nach dem Ergreifen hinaus kann die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund von § 13 Absatz 1 Nummer 2 durch richterliche Entscheidung nur angeordnet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen oder sich hieran beteiligen wird; die Dauer der Freiheitsentziehung darf in diesen Fällen 96 Stunden nicht überschreiten. Vor der richterlichen Anordnung einer Dauer von über 24 Stunden soll der in Gewahrsam genommenen Person ein Rechtsbeistand beigeordnet werden.

(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt 12 Stunden nicht überschreiten.