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§ 16 BremLVO
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Unterabschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLVO
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 BremLVO – Vorbereitungsdienst

(1) Für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 dauert der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt sechs Monate.

(2) Für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 dauert der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt mindestens zwei Jahre. Die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung darf die Zeit der berufspraktischen Ausbildung nicht unterschreiten.

(3) Für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 dauert der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt drei Jahre und vermittelt in einem Bachelorstudiengang oder in einem gleichwertigen Ausbildungsgang die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von zwölf Monaten nicht unterschreiten.

(4) Für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 dauert der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt zwei Jahre.