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§ 16 BremKEG
Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 5 – Nutzung und Einsparung von Energie in Gebäuden

Titel: Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKEG
Gliederungs-Nr.: 752-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 BremKEG – Überwachung

(1) Die Senatorin oder der Senator für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau hat bei zu errichtenden und bei bestehenden Gebäuden über die Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes, der nach § 94 des Gebäudeenergiegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie über die Einhaltung der Anforderungen nach § 15 zu wachen. Die zuständige Behörde kann in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen.

(2) Die mit dem Vollzug nach Absatz 1 beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Die Absicht des Betretens soll unter Darlegung des Zwecks vorher mitgeteilt werden. Wohnungen dürfen nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.