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§ 16 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 2 – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal → Abschnitt 1 – Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 BremHG – Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (1)

(1) Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre in ihren Fächern sowie die sonstigen Aufgaben der Hochschule nach § 4 nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr.

(2) Im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen haben die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen an der eigenen Hochschule oder im Rahmen des Zusammenwirkens nach § 12 oder § 13 Abs. 2 an anderen Hochschulen oder an anderen Einrichtungen nach § 13a Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen einschließlich der fachspezifischen Beteiligung an fächerübergreifenden Lehrveranstaltungen abzuhalten sowie die zur Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots gefassten Entscheidungen des Dekanats zu verwirklichen, insbesondere die ihnen zu diesem Zweck übertragenen Lehraufgaben wahrzunehmen. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, sich an der berufspraktischen Ausbildung, soweit sie Teil des Studiengangs ist, sowie an der Lehre in dualen Studiengängen nach § 4 Abs. 12, an Aufgaben der Studienreform und Studienberatung sowie der Betreuung der Studierenden, an der Förderung des Wissens- und Technologietransfers und an der wissenschaftlichen Weiterbildung zu beteiligen. Sie wirken an der Selbstverwaltung der Hochschule und an Prüfungen sowie Prüfungsverfahren mit und beteiligen sich insbesondere im Rahmen ihrer Betreuungsfunktion an der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen erfüllen ihre Dienstpflichten am Dienstort, ausgenommen davon sind Aufgaben, die aus sachlichen Gründen die Abwesenheit erfordern. Dienstpflichten können im Einvernehmen mit dem Dekanat auch außerhalb der Hochschule erfüllt werden, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist und in digitalen Formaten die Dienstpflichten in angemessener Weise erfüllt werden können; der Rektor oder die Rektorin können sich die Zustimmung vorbehalten. Die Dekane und Dekaninnen haben ergänzend zu den Regelungen in der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung und den abgeschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarungen für eine angemessene Anwesenheit und Erreichbarkeit der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen auch außerhalb der Veranstaltungszeit Sorge zu tragen. Lehre, die über die nach Maßgabe der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung in Verbindung mit der Berufungsvereinbarung zu erteilenden Lehrveranstaltungsstunden hinaus im Rahmen eines Lehrauftrages ohne Zeitausgleich erteilt wird, gehört nicht zum Hauptamt. Lehre im Sinne von Satz 7 ist gesondert zu vergüten.

(3) Zu den hauptberuflichen Pflichten der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen gehört die Erstattung von Gutachten einschließlich der dazu erforderlichen Untersuchungen auch ohne besondere Vergütung auf Anforderung ihrer Hochschule oder der Senatorin für Wissenschaft und Häfen. Die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der überregionalen Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, soll auf Antrag des Hochschullehrers oder der Hochschullehrerin vom Rektor oder der Rektorin zur Dienstaufgabe erklärt werden, wenn es mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben des Hochschullehrers oder der Hochschullehrerin vereinbar ist.

(4) Bei der Festlegung des Umfangs der Lehrverpflichtung nach § 29 muss jedem Hochschullehrer und jeder Hochschullehrerin mindestens die Zeit für wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten belassen werden, die für eine den Dienstaufgaben und den Zielen des § 4 entsprechende Qualität der Lehre erforderlich ist.

(5) Art und Umfang der von dem einzelnen Hochschullehrer oder der einzelnen Hochschullehrerin wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung des jeweiligen Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. Die Festlegung in der Berufungsvereinbarung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in Abständen von in der Regel fünf Jahren. Eine Änderung wird entsprechend den Erfordernissen der Hochschulentwicklung und Wissenschaftsplanung auf Antrag der Hochschule vorgenommen. Der Rektor oder die Rektorin oder die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann im Benehmen mit dem Rektor oder der Rektorin Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen auf ihren Antrag für begrenzte Zeit ausschließlich oder überwiegend Aufgaben der Forschung oder künstlerischen Entwicklung nach § 77, den Aufbau eines Fachgebiets oder die Entwicklung digitaler Studien- und Prüfungsformate übertragen, wenn in dem Fachbereich das Lehrangebot und die Wahrnehmung der sonstigen Dienstaufgaben im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel gewährleistet sind. Für die Dauer der Aufgabenübertragung kann die Lehrverpflichtung abweichend von der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung geregelt werden.

(6) Den Professoren und Professorinnen stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu; Aufgaben in der Forschung und in der Kunst dürfen in der Hochschule wahrgenommen werden, soweit nicht nach den Feststellungen des zuständigen Dekans oder der Dekanin dadurch die Erfüllung von Aufgaben der Hochschule und die Rechte und Pflichten von Hochschulmitgliedern beeinträchtigt werden. Den in den Ruhestand getretenen Professoren und Professorinnen können Lehraufträge erteilt werden. Diese können entgeltlich sein.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c des Vierten Hochschulreformgesetzes vom 20. Juni 2017 (Brem.GBl. S. 263) wird in der Inhaltsübersicht die Überschrift des § 16 wie folgt neugefasst: "Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer". Diese Änderung wurde redaktionell in § 16 in der Überschrift durchgeführt.