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§ 16 BremArchG
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Architektenkammer

Titel: Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremArchG
Gliederungs-Nr.: 714-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 BremArchG – Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung beschließt über:

  1. 1.

    die Satzungen,

  2. 2.

    die Wahlordnung für die Wahl des Vorstandes, der von der Architektenkammer vorzuschlagenden Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, der Mitglieder der Ausschüsse der Kammerversammlung sowie der ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,

  3. 3.

    die Schlichtungsordnung,

  4. 4.

    die Beitrags- und Gebührenordnung,

  5. 5.

    die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren,

  6. 6.

    den Haushaltsplan,

  7. 7.

    die Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl von Rechnungsprüferinnen ode Rechnungsprüfern,

  8. 8.

    die Haushalts- und Kassenordnung,

  9. 9.

    den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken,

  10. 10.

    die Aufnahme von Darlehn,

  11. 11.

    die Höhe der Entschädigung für Mitglieder des Vorstandes, des Eintragungsausschusses, der Ausschüsse der Kammerversammlung, der Berufsgerichte und für Sachverständige,

  12. 12.

    die Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,

  13. 13.

    die Wahl der von der Architektenkammer vorzuschlagenden Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,

  14. 14.

    die Wahl und Abberufung der Mitglieder der Ausschüsse der Kammerversammlung,

  15. 15.

    die Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers,

  16. 16.

    die Schaffung von Fürsorgeeinrichtungen im Rahmen von § 12 Abs. 2 und die Schaffung oder den Anschluss an Versorgungseinrichtungen nach § 14,

  17. 17.

    die Wahl der von der Architektenkammer vorzuschlagenden ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,

  18. 18.

    die Wahl der von der Architektenkammer zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertreter für das Versorgungswerk.

(2) Bei Einberufung der Kammerversammlung sind die Beschlussgegenstände auf die Tagesordnung zu setzen.

(3) Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Kammerangehörigen. Im Übrigen genügt Stimmenmehrheit.

(4) Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 1 bis 9 sowie Änderungsbeschlüsse dazu bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann eine Stelle bestimmen, die die Jahresrechnung prüft.