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§ 16 BrStV
Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Bundesrecht

Zu den §§ 134, 135, 137, 149 des Gesetzes

Titel: Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BrStV
Gliederungs-Nr.: 612-7-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 BrStV – Steueranmeldung (1)

(1) Der Inhaber des offenen Branntweinlagers hat die Steueranmeldung nach § 137 Abs. 2 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) Ist er Trinkbranntweinhersteller, hat er in der Steueranmeldung auch anzugeben

  1. 1.
    die Gesamtalkoholmenge aller aus dem Herstellungsbereich entnommenen Erzeugnisse und den darauf entfallenden Verarbeitungs- und Abfüllschwund nach den Richtwerten des § 18 Abs. 3 Nr. 1 bis 3,
  2. 2.
    die Lagersollbestände zum Monatsende in den in § 18 Abs. 3 Nr. 4 und 5 bezeichneten Behältnissen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280).