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§ 16 BörsG
Börsengesetz (BörsG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe

Titel: Börsengesetz (BörsG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BörsG
Gliederungs-Nr.: 4110-10
Normtyp: Gesetz

§ 16 BörsG – Börsenordnung

(1) 1Die Börsenordnung soll sicherstellen, dass die Börse die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den Interessen des Publikums und des Handels gerecht wird. 2Sie muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    den Geschäftszweig der Börse;

  2. 2.

    die Organisation der Börse;

  3. 3.

    die Handelsarten;

  4. 4.

    die Veröffentlichung der Preise und Kurse sowie der ihnen zugrunde liegenden Umsätze;

  5. 5.

    eine Entgeltordnung für die Tätigkeit der Skontroführer.

(2) Bei Wertpapierbörsen muss die Börsenordnung zusätzlich Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    die Bedeutung der Kurszusätze und -hinweise,

  2. 2.

    die Sicherstellung der Börsengeschäftsabwicklung und die zur Verfügung stehenden Abwicklungssysteme nach Maßgabe des § 21 und

  3. 3.

    die Kennzeichnung der durch algorithmischen Handel im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erzeugten Aufträge durch die Handelsteilnehmer, die Kenntlichmachung der hierfür jeweils verwendeten Handelsalgorithmen sowie die Kenntlichmachung der Personen, die diese Aufträge initiiert haben.

(3) 1Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde. 2Diese kann die Aufnahme bestimmter Vorschriften in die Börsenordnung verlangen, wenn und soweit sie zur Erfüllung der der Börse oder der Börsenaufsichtsbehörde obliegenden gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.

Zu § 16: Geändert durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl I S. 1162) und 23. 6. 2017 (BGBl I S. 1693).