§ 16 BildUG
Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
Landesrecht Hamburg
§ 16 BildUG – Übergangsvorschrift
(1) Für Arbeitnehmer, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits seit Jahresanfang in einem Arbeitsverhältnis stehen, gilt das Jahr des In-Kraft-Tretens als erstes Kalenderjahr des Zweijahreszeitraumes im Sinne von § 3.
(2) Für Arbeitnehmer, die erst nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein Arbeitsverhältnis eingehen, gilt das darauf folgende Kalenderjahr als das erste Jahr des Zweijahreszeitraumes im Sinne von § 3.