§ 16 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
Landesrecht Niedersachsen
§ 16 BestattG – Aufhebung von Friedhöfen
Friedhöfe und Teile von Friedhöfen dürfen nur aufgehoben werden, wenn die Mindestruhezeit nach allen Bestattungen abgelaufen ist.