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§ 16 BbgKWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 1 – Wahlleitung

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKWahlG
Gliederungs-Nr.: 202-7a
Normtyp: Gesetz

§ 16 BbgKWahlG – Wahlausschuss

(1) Für das Wahlgebiet wird ein Wahlausschuss gebildet. Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin oder dem Wahleiter als der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden und fünf beisitzenden Mitgliedern. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter beruft die beisitzenden Mitglieder auf Vorschlag der im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen aus den wahlberechtigten Personen des Wahlgebietes; § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.

(4) Über jede Sitzung des Wahlausschusses wird eine Niederschrift gefertigt.

(5) Der Wahlausschuss kann seine Beschlüsse abändern, wenn ein begründeter Anlass besteht und der jeweilige Stand des Wahlverfahrens dieses erlaubt. Eine Abänderung der Feststellung des Wahlergebnisses muss binnen einer Woche nach der ersten Beschlussfassung erfolgen.

(6) Der Wahlausschuss besteht auch nach der Wahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort. Für ausgeschiedene beisitzende Mitglieder sind neue Mitglieder in den Wahlausschuss zu berufen.