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§ 16 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Mitglieder der Ingenieurkammer, Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" und "Beratender Ingenieur"

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 16 BbgIngG – Führen der Berufsbezeichnung und erstmaliges Erbringen von Leistungen durch auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).

(1) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Hauptwohnung noch ihre Niederlassung haben und

  1. 1.

    die Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer gesetzlichen Regelung ihres Herkunftsstaates führen dürfen oder

  2. 2.

    die Voraussetzung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 erfüllen und ihr Herkunftsstaat eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht kennt

(auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 15 im Land Brandenburg ohne Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure führen.

(2) Auswärtige Beratende Ingenieurinnen oder Ingenieure, die nicht Mitglied in einer deutschen Ingenieurkammer sind, haben die erstmalige Erbringung von Leistungen der Ingenieurkammer anzuzeigen und die entsprechenden Nachweise, die zur Führung der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 berechtigen, vorzulegen. Sie werden in ein besonderes Verzeichnis eingetragen und erhalten hierüber eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung, aus der sich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 ergibt. Die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Die Geltungsdauer der Bescheinigung wird auf Antrag verlängert. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn die in Satz 1 genannten Personen bereits über eine Bescheinigung einer anderen deutschen Ingenieurkammer verfügen. Auswärtige Beratenden Ingenieurinnen oder Ingenieure, die Leistungen im Land Brandenburg erbringen, haben die Berufspflichten gemäß § 24 zu beachten. Für die Verfolgung von Verstößen finden die §§ 27 bis 30 entsprechende Anwendung.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 stellt der Eintragungsausschuss fest. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 vorliegen, so entscheidet der Eintragungsausschuss. § 1 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.