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§ 16 BbgGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgGDG
Gliederungs-Nr.: 500-2
Normtyp: Gesetz

§ 16 BbgGDG – Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten derjenigen, die von den Behörden nach § 2 Abs. 2 oder von beauftragten Dritten im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 beraten und untersucht werden, oder der sonst von Maßnahmen nach diesem Gesetz Betroffenen oder Dritter gelten die Vorschriften des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Die im Öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen Personen sowie die in § 2 Abs. 5 Satz 1 Verpflichteten, einschließlich ihres Personals, dürfen fremde Geheimnisse und personenbezogene Daten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit anvertraut oder sonst bekannt werden, nicht offenbaren.

(3) Personenbezogene Daten einschließlich der in § 4a des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes genannten Daten, die bei der freiwilligen Inanspruchnahme von Beratungsangeboten erhoben werden, dürfen nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person in Kenntnis der Bedeutung dieser Erklärung in die Verarbeitung oder in eine sonstige Offenbarung eingewilligt hat. Eine anderweitige Verarbeitung dieser Daten bedarf der erneuten Einwilligung. Eine Weitergabe dieser Daten ist allerdings auch ohne Einwilligung zulässig, soweit dies zur Abschätzung eines Gefährdungsrisikos erforderlich ist. Eine Trennung dieser Daten und solcher, die bei der Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Gesetz erhoben werden, ist stets zu gewährleisten.

(4) Personenbezogene Daten einschließlich der in § 4a des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes genannten Daten, die nicht bei der freiwilligen Inanspruchnahme von Beratungsangeboten erhoben werden, dürfen nur verarbeitet werden, wenn

  1. 1.

    eine Rechtsvorschrift dies vorsieht,

  2. 2.

    die betroffene Person eingewilligt hat,

  3. 3.

    dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist,

  4. 4.

    es zur Abwehr einer gegenwärtigen nicht unerheblichen Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der betroffenen Person oder eines Dritten erforderlich ist und die Gefahr nicht auf andere Weise beseitigt werden kann oder

  5. 5.

    dies zur Wahrnehmung von Aufsichts- oder Kontrollbefugnissen, für die Rechnungsprüfung oder Organisationsuntersuchungen erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen; dies gilt nicht für die Erhebung dieser Daten.

(5) Eine Übermittlung personenbezogener Daten im Sinne des Absatzes 4 an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, soweit

  1. 1.

    dies zur Unterrichtung von Personen, denen die gesetzliche Vertretung der betroffenen Person obliegt, erforderlich ist,

  2. 2.

    die betroffene Person eingewilligt hat oder

  3. 3.

    dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

Eine Übermittlung personenbezogener Daten an beauftragte Stellen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 ist zudem nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist und die Datennutzung durch medizinisches Personal erfolgt. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Beauftragte die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowohl nach diesem Gesetz als auch nach dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz anwendet. Die beauftragte Stelle unterliegt hierbei der Kontrolle der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht.

(6) Aufzeichnungen und sonstige Daten über amts-, gerichts- und vertrauensärztliche Tätigkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte nach diesem Gesetz sind in der Regel zehn Jahre aufzubewahren, soweit nicht eine längere Aufbewahrungsfrist durch andere Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist. Aufzeichnungen und sonstige Daten nach Satz 1 dürfen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht mehr verwertet werden und sind zu löschen oder zu vernichten, wenn nicht ihre Archivierung nach besonderen Rechtsvorschriften vorzunehmen ist.