Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16 BVO
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Aufwendungen in Krankheitsfällen

Titel: Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: BVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-50
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 BVO – Kieferorthopädische Leistungen

(1) Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung oder für die Beseitigung von Kiefermissbildungen sind beihilfefähig, wenn

  1. 1.

    nach einer zahnärztlichen oder kieferorthopädischen Bescheinigung die Behandlung zur Herstellung der Kaufähigkeit oder zur Verhütung einer Krankheit notwendig ist, und

  2. 2.

    der Festsetzungsstelle ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird.

(2) Aufwendungen für Materialkosten und Laborkosten, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach Satz 2 der Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt G des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden, sind nicht beihilfefähig.

Zu § 16: Geändert durch V vom 23. 7. 2014 (GVBl. S. 147).