§ 16 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesrecht
ZWEITER ABSCHNITT – Schadenstatbestände → Erster Titel – Schaden an Leben
§ 16 BEG – Arten der Entschädigung bei Schaden an Leben
Als Entschädigung werden geleistet
- 1.Rente,
- 2.Abfindung im Falle der Wiederverheiratung,
- 3.Kapitalentschädigung.