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§ 16 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Schadenstatbestände → Erster Titel – Schaden an Leben

Titel: Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 BEG – Arten der Entschädigung bei Schaden an Leben

Als Entschädigung werden geleistet

  1. 1.
    Rente,
  2. 2.
    Abfindung im Falle der Wiederverheiratung,
  3. 3.
    Kapitalentschädigung.