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§ 16 ArchG M-V
Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern

Titel: Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-5
Normtyp: Gesetz

§ 16 ArchG M-V – Organe  (1)

(1) Die Organe der Architektenkammer sind

  1. 1.
    die Vertreterversammlung,
  2. 2.
    der Vorstand,
  3. 3.
    der Eintragungsausschuss,
  4. 4.
    der Ehrenausschuss.

(2) Den Organen der Architektenkammer können nur Mitglieder angehören. Dieses gilt nicht für die Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und des Ehrenausschusses sowie deren Stellvertreter. Die Ausübung der Tätigkeit in einem Organ der Architektenkammer erfolgt ehrenamtlich.

(3) Die in die Organe gewählten Kammermitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Mitgliedes. Dienstlich mit Aufgaben der Aufsichtsbehörde befasste Personen können nicht Mitglieder der Organe sein.

(4) Die Architektenkammer kann neben den Organen Ausschüsse bilden, die der Erfüllung der Aufgaben der Architektenkammer dienen.

(5) Die Hauptsatzung und die Kostenordnung legen fest, ob und in welcher Höhe an die Mitglieder der Organe und Ausschüsse Aufwandsentschädigungen und Auslagenerstattungen geleistet werden. Weiterhin legen die Hauptsatzung und die Kostenordnung die Vergütung für die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden des Eintragungsausschusses, des Schlichtungsausschusses und des Ehrenausschusses fest.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).