§ 16 AktG, In Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen
(1) Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbstständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen oder steht einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zu (Mehrheitsbeteiligung), so ist das Unternehmen ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen, das andere Unternehmen ein an ihm mit Mehrheit beteiligtes Unternehmen.
(2) 1Welcher Teil der Anteile einem Unternehmen gehört, bestimmt sich bei Kapitalgesellschaften nach dem Verhältnis des Gesamtnennbetrags der ihm gehörenden Anteile zum Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien nach der Zahl der Aktien. 2Eigene Anteile sind bei Kapitalgesellschaften vom Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien von der Zahl der Aktien abzusetzen. 3Eigenen Anteilen des Unternehmens stehen Anteile gleich, die einem anderen für Rechnung des Unternehmens gehören.
(3) 1Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. 2Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen sowie aus Anteilen, die nach Absatz 2 Satz 3 eigenen Anteilen gleichstehen, abzusetzen.
(4) Als Anteile, die einem Unternehmen gehören, gelten auch die Anteile, die einem von ihm abhängigen Unternehmen oder einem anderen für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers sind.
Zu § 16: Geändert durch G vom 25. 3. 1998 (BGBl I S. 590).
Zitierungen dieses Dokuments
Gesetze
- § 15 AktG, Verbundene Unternehmen
- § 19 AktG, Wechselseitig beteiligte Unternehmen
- § 20 AktG, Mitteilungspflichten
- § 21 AktG, Mitteilungspflichten der Gesellschaft
- § 327a AktG, Übertragung von Aktien gegen Barabfindung
- § 328 AktG, Beschränkung der Rechte
- § 19 DMBilG, Anhang
- § 48 GemHVO, Anhang
- § 3 VermG, Grundsatz
- § 39a WpÜG, Ausschluss der übrigen Aktionäre
Urteile
- BAG, 15.12.2011, 7 ABR 56/10 - Mitbestimmung in Unternehmensorganen - Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat einer AG - Maßgeblichkeit der aktienrechtlichen Bestimmungen -…
- BAG, 09.02.2011, 7 ABR 11/10 - Voraussetzungen für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats (Abhängigkeit des beherrschten Unternehmens) - Ausrichtung am Aktienrecht - Unzulässigkeit sog.…
- BAG, 27.10.2010, 7 ABR 85/09 - Zulässigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats in öffentlich-privatrechtlichen Mischkonzernen
- BSG, 07.10.2009, B 11 AL 34/08 R - Anspruch auf Arbeitslosengeld - Befreiung des Arbeitgebers von der Erstattungspflicht - Zurechnung früherer Beschäftigungszeiten im Konzernunternehmen in den…
- BVerfG, 22.02.2011, 1 BvR 699/06 - Unmittelbare Grundrechtsbindung der von öffentlicher Hand beherrschten gemischtwirtschaftlichen Unternehmen in Privatrechtsform - Rechtfertigung weitergehender…
- BGH, 31.05.2011, II ZR 141/09 - Ohne Vereinbarung einer Freistellung ist die Übernahme eines Prospekthaftungsrisikos für das öffentliche Angebot von Altaktien unzulässig - Zulässigkeit der Übernahme…
- BGH, 15.12.2011, I ZR 129/10 - Einordnung des für den Staat bestehenden Gebots zur Betätigung auf dem Gebiet der Presse nur in engen Grenzen als eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG
- BVerwG, 17.07.2009, BVerwG 5 C 33.07 - Entschädigung für die verfolgungsbedingte Entziehung eines Aktienanteils - Höhe der Entschädigung nach der anteiligen Bemessungsgrundlage der Entschädigung für…
