Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16 AbfG LSA
Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 4 – Planung der Abfallwirtschaft

Titel: Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AbfG LSA
Gliederungs-Nr.: 2129.11
Normtyp: Gesetz

§ 16 AbfG LSA – Abfallwirtschaftspläne

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Die Abfallwirtschaftspläne sind nach den Vorgaben der §§ 30 bis 33 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu erstellen und bestehen aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen. Sie können in räumlichen oder sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.

(4) Bei der Aufstellung oder wesentlichen Änderung von Abfallwirtschaftsplänen sind die Entsorgungsträger im Sinne des § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die berührten Träger öffentlicher Belange, insbesondere die Gemeinden, in deren Gebiet Standorte für ortsfeste Beseitigungsanlagen ausgewiesen werden sollen, die vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind sowie benachbarte Länder nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unter Überlassung der Planentwürfe zu beteiligen. Ihnen ist eine angemessene Frist zur Äußerung einzuräumen. Innerhalb der Frist vorgebrachte Anregungen und Bedenken sind mit den Beteiligten zu erörtern.

(5) Die in den Abfallwirtschaftskonzepten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dargestellten Maßnahmen sind im Abfallwirtschaftsplan aufzunehmen, soweit sie dies verlangen und keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Auf Antrag der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wird der Abfallwirtschaftsplan fortgeschrieben, sofern das Abfallwirtschaftskonzept dies erforderlich macht oder konkrete Entscheidungen über Abfallwirtschaftsmaßnahmen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dies erfordern.

(6) Die Abfallwirtschaftspläne sind gemäß § 32 Abs. 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu veröffentlichen.