Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16 AZV
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Arbeitszeitregelungen für besondere Gruppen von Beamtinnen und Beamten

Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AZV
Gliederungs-Nr.: 210-30
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 AZV – Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft

(1) Für Lehrkräfte an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg kann auch der Sonnabend als Arbeitstag angeordnet werden. § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Rahmen der Wochenarbeitszeit nach § 4 Absatz 1 ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Bei der Festsetzung dieser Unterrichtsverpflichtung ist die zeitliche Inanspruchnahme für schulische Prüfungen und Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2758) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Mitarbeit und zur Erstellung von Prüfungsaufgaben nach dem Berufsbildungsgesetz, für die Hospitation und Beurteilung sowie die Beratung von Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten im Rahmen der Lehrkräfteausbildung und zur Teilnahme an Schulveranstaltungen bereits berücksichtigt. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl ist ein Zeitraum von bis zu zwei Jahren zugrunde zu legen. Dabei darf in einem Bezugszeitraum von vier Monaten die Höchstarbeitszeit nach § 4 Absatz 3 Satz 3 nicht überschritten werden. Das für Schule zuständige Ministerium regelt durch Verwaltungsvorschriften insbesondere, ob und in welchem Umfang die Unterrichtsverpflichtung für Lehrkräfte ermäßigt werden kann sowie das Nähere zur Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl.

(3) Anstelle der nach § 76 Absatz 2 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes geregelten Vergütung von Mehrarbeit kann Lehrkräften an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten der Freizeitausgleich auch im nächsten Schulhalbjahr oder im nächsten Schuljahr gewährt werden. Näheres wird durch das für Schule zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

(4) Die Einrichtung eines langfristigen Arbeitszeitkontos ist möglich. Näheres wird durch das für Schule zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschriften geregelt. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.