§ 16 AO
Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Vierter Teil – Weitere Grundsätze für die Verwaltung der Ämter
§ 16 AO – Beschäftigte der amtsangehörigen Gemeinden
Eine amtsangehörige Gemeinde, die die Geschäfte des Amtes führt (§ 1 Abs. 3), kann eigene Beschäftigte einstellen; § 15 Abs. 2 gilt entsprechend. Wenn eine andere amtsangehörige Gemeinde eigene Beschäftigte hat, ermäßigt sich die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach der Festsetzung der Kommunalaufsichtsbehörde bis auf die Hälfte.