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§ 16 AGVwGO
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 2 – Verfahren, Rechtsmittel, Kosten → 1. Abschnitt – Vorverfahren

Titel: Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGVwGO
Gliederungs-Nr.: 34
Normtyp: Gesetz

§ 16 AGVwGOWiderspruchsbehörde bei Verwaltungsakten einer Polizeidienststelle

Nächsthöhere Behörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO ist bei Verwaltungsakten einer Polizeidienststelle nach § 105 Absatz 2 des Polizeigesetzes (PolG) die unterste nach § 118 PolG zur Fachaufsicht zuständige allgemeine Polizeibehörde.

Zu § 16: Geändert durch G vom 23. 7. 2013 (GBl. S. 233) und 3. 2. 2021 (GBl. S. 53).