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§ 16 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Landesrecht Berlin

ERSTER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnungen Architektin, Architekt, Innenarchitektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin und Stadtplaner; Architektenkammer Berlin → Zweiter Abschnitt – Architektenkammer

Titel: Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ABKG
Gliederungs-Nr.: 7102-6
Normtyp: Gesetz

§ 16 ABKG – Satzung

(1) Die Architektenkammer gibt sich eine Satzung.

(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    die Rechte und Pflichten der Mitglieder,

  2. 2.

    die Einberufung der Vertreterversammlung,

  3. 3.

    die Grundsätze der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,

  4. 4.

    die Wahl, Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstandes,

  5. 5.

    die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Kammer,

  6. 6.

    die Bildung und das Verfahren des Schlichtungsausschusses und sonstiger Ausschüsse,

  7. 7.

    die Abberufung von Mitgliedern der Organe und Ausschüsse,

  8. 8.

    die Art und Form der Bekanntmachung der Beschlüsse der Vertreterversammlung,

  9. 9.

    die Behandlung und Weiterleitung von Minderheitenvoten.

(3) Die Satzung ist so auszugestalten, dass die Wahrung der Belange von Angehörigen der Fachrichtungen und Beschäftigungsarten gesichert ist.