§ 16 9. BImSchV
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV)
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV)
Bundesrecht
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Dritter Abschnitt – Erörterungstermin
§ 16 9. BImSchV – Wegfall
(1) 1Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
- 1.
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
- 2.
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
- 3.
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen oder
- 4.
die erhobenen Einwendungen nach der Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen.
2Das gilt auch für UVP-pflichtige Anlagen.
(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.
Zu § 16: Geändert durch G vom 23. 10. 2007 (BGBl I S. 2470) und V vom 8. 12. 2017 (BGBl I S. 3882).