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§ 16 9. BImSchV
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV)
Bundesrecht

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Dritter Abschnitt – Erörterungstermin

Titel: Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 9. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 9. BImSchV – Wegfall

(1) 1Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn

  1. 1.

    Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,

  2. 2.

    die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,

  3. 3.

    ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen oder

  4. 4.

    die erhobenen Einwendungen nach der Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen.

2Das gilt auch für UVP-pflichtige Anlagen.

(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.

Zu § 16: Geändert durch G vom 23. 10. 2007 (BGBl I S. 2470) und V vom 8. 12. 2017 (BGBl I S. 3882).