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§ 169a AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Aufbringung der Mittel → Erster Unterabschnitt – Beiträge

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 169a AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Beitragsfrei sind Arbeitnehmer in einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).

(2) Beitragsfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Arbeitnehmer, die

  1. 1.
    im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,
  2. 2.
    nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres,
  3. 3.
    nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres,
  4. 4.
    wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach § 74 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder aus einem sonstigen der in § 105b Abs. 1 Satz 1 genannten Gründe oder
  5. 5.
    wegen Arbeitsmangels oder eines Naturereignisses

geringfügig beschäftigt sind.