Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 169 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht

Erster Unterabschnitt – Beiträge → Dritter Titel – Verteilung der Beitragslast

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VI
Gliederungs-Nr.: 860-6
Normtyp: Gesetz

§ 169 SGB VI – Beitragstragung bei selbstständig Tätigen

Die Beiträge werden getragen

  1. 1.
    bei selbstständig Tätigen von ihnen selbst,
  2. 2.
    bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse,
  3. 3.
    bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte,
  4. 4.
    bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.

Zu § 169: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.IV.2.