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§ 169 SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften → Vierter Unterabschnitt – Umlageverfahren

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VII
Gliederungs-Nr.: 860-7
Normtyp: Gesetz

§ 169 SGB VII – Erhebung von Säumniszuschlägen

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

1Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn

  1. 1.

    dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet oder

  2. 2.

    ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt.

2Dies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallversicherung.