Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 169 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Zwölfter Teil – Vertretungen beim Kultusministerium und Landesschulbeirat → Erster Abschnitt – Zusammensetzung und Aufgaben

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 169 NSchG – Landeselternrat

(1) Im Landeselternrat werden die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler

  1. 1.

    der öffentlichen

    1. a)

      Grundschulen,

    2. b)

      Hauptschulen,

    3. c)

      Realschulen,

    4. d)

      Oberschulen,

    5. e)

      Gymnasien,

    6. f)

      Gesamtschulen,

    7. g)

      Förderschulen

    durch je vier Mitglieder,

  2. 2.

    der öffentlichen berufsbildenden Schulen

    durch acht Mitglieder,

  3. 3.

    der Schulen in freier Trägerschaft, an denen der Schulpflicht genügt werden kann,

    durch vier Mitglieder

vertreten.

(2) 1Die Mitglieder des Landeselternrats werden getrennt nach den in Absatz 1 genannten Gruppen von den Elternvertreterinnen und Elternvertretern dieser Gruppen in den Kreiselternräten und in den Stadtelternräten der kreisfreien Städte aus ihrer Mitte gewählt. 2Die Wahlen werden in der Weise durchgeführt, dass im räumlichen Zuständigkeitsbereich jedes Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung für die in Absatz 1 Nrn. 1 und 3 genannten Gruppen je ein Mitglied und je ein Ersatzmitglied, für die Gruppe der öffentlichen berufsbildenden Schulen (Absatz 1 Nr. 2) zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder gewählt werden. 3Für die einzelnen Gruppen können nur solche Erziehungsberechtigten gewählt werden, deren Kinder zur Zeit der Wahl eine Schule dieser Gruppe besuchen. 4Die nach § 97 Abs. 5 gewählten Mitglieder der Stadtelternräte kreisfreier Städte und der Kreiselternräte im räumlichen Zuständigkeitsbereich jedes Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung können aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und ein Ersatzmitglied wählen.

(3) 1Der Landeselternrat wirkt in allen wichtigen allgemeinen Fragen des Schulwesens mit, soweit die Belange der Erziehungsberechtigten berührt werden. 2Entsprechende allgemeine Regelungen sind zwischen dem Kultusministerium und dem Landeselternrat vertrauensvoll und verständigungsbereit zu erörtern. 3Der Landeselternrat hat dabei das Recht und die Pflicht, das Kultusministerium zu beraten, ihm Vorschläge zu machen und Anregungen zu geben. 4Der Landeselternrat wirkt insbesondere beratend mit

  1. 1.

    beim Erlass allgemeiner Bestimmungen über Bildungsziele und Bildungswege der Schulen und die Struktur des Schulsystems,

  2. 2.

    beim Erlass von Empfehlungen nach § 108 Abs. 3,

  3. 3.

    beim Erlass allgemeiner Regelungen nach den §§ 60 und 61,

  4. 4.

    in grundsätzlichen Fragen der Schülervertretung und Schülerpresse,

  5. 5.

    bei Maßnahmen zur Behebung oder Linderung von Notständen im Erziehungs- und Bildungswesen,

  6. 6.

    in grundsätzlichen Fragen des Schüleraustausches mit ausländischen Schulen,

  7. 7.

    beim Erlass von Rahmenvorschriften für Schulordnungen,

  8. 8.

    beim Erlass allgemeiner Bestimmungen über Lernmittel,

  9. 9.

    in grundsätzlichen Fragen der Einteilung des Schuljahres sowie der Ferienordnung,

  10. 10.

    in grundsätzlichen Fragen der Elternvertretung und

  11. 11.

    bei Regelung der wöchentlichen Unterrichtstage.

5Die Mitwirkung betrifft auch entsprechende Gesetz- und Verordnungsentwürfe des Kultusministeriums.

(4) 1Lehnt der Landeselternrat den Erlass einer allgemeinen Regelung nach Absatz 3 Satz 4 Nrn. 1, 3, 4, 5, 7, 8, 10 oder 11 innerhalb der in § 173 Abs. 4 Satz 1 bestimmten Frist mit schriftlicher Begründung ab, so ist die beabsichtigte Regelung innerhalb von vier Wochen nach Eingang der begründeten Ablehnungsmitteilung beim Kultusministerium zwischen diesem und dem Landeselternrat erneut zu erörtern. 2Kommt dabei eine Einigung nicht zu Stande und lehnt der Landeselternrat in derselben Sitzung mit den Stimmen von mehr als zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder die beabsichtigte Regelung nochmals ab, so hat das Kultusministerium vor deren Erlass die Landesregierung zu unterrichten.

(5) Das Kultusministerium unterrichtet den Landeselternrat über wichtige allgemeine Angelegenheiten des Schullebens und erteilt dem Landeselternrat die für dessen Aufgaben erforderlichen Auskünfte.

(6) Der Landeselternrat berichtet ein- oder zweimal im Jahr in einer Versammlung mit den Vorsitzenden der Kreiselternräte und der Elternräte der kreisfreien Städte über seine Tätigkeit und nimmt Vorschläge und Anregungen entgegen.