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§ 169 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Kommunale Zusammenarbeit → Abschnitt 6 – Aufsicht und weitere Bestimmungen

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 169 KV M-V – Grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit

(1) Die Mitgliedschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, in einem Zweckverband, der seinen Sitz außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat, bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Inneres und Europa.

(2) Gleiches gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen und Verwaltungsgemeinschaften an denen Gemeinden, Ämter, Zweckverbände oder Landkreise außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern beteiligt sind.