Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 169 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Aufbringung der Mittel → Erster Unterabschnitt – Beiträge

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 169 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

Beitragsfrei sind Arbeitnehmer in einer Beschäftigung, insbesondere als Beamter, Richter, Berufssoldat, in der sie die in § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 oder 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen für die Krankenversicherungsfreiheit erfüllen.