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§ 168 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Zwölfter Teil – Vertretungen beim Kultusministerium und Landesschulbeirat → Erster Abschnitt – Zusammensetzung und Aufgaben

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 168 NSchG – Allgemeines

(1) 1Beim Kultusministerium werden als Vertretung der Erziehungsberechtigten ein Landeselternrat und als Vertretung der Schülerinnen und Schüler ein Landesschülerrat gebildet. 2Beim Kultusministerium wird ferner ein Landesschulbeirat gebildet, in dem die am Schulwesen unmittelbar beteiligten Gruppen und die mittelbar beteiligten Einrichtungen und Verbände zusammenwirken.

(2) 1Das Kultusministerium richtet für den Landeselternrat eine eigene Geschäftsstelle ein und regelt im Benehmen mit ihm deren personelle und sächliche Ausstattung. 2Es bestellt auf Vorschlag des Landeselternrats das in der Geschäftsstelle tätige Personal. 3Die Regelung der Arbeitszeit des Personals soll den besonderen Belangen des Landeselternrats möglichst weitgehend Rechnung tragen. 4Die Bediensteten sind in sachlicher Hinsicht den Weisungen des Landeselternrats zu unterstellen.

(3) Das Kultusministerium schafft die erforderlichen personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit des Landesschülerrats.