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§ 168 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Prüfung des Jahresabschlusses → Erster Unterabschnitt – Prüfung durch Abschlussprüfer

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 168 AktG

(weggefallen)