Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 167 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Öffentliche Sicherheit → Unterabschnitt 1 – Aufgaben und Zuständigkeit

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 167 LVwG – Selbsteintrittsrecht der unteren Fachaufsichtsbehörden

Die unteren Fachaufsichtsbehörden können, wenn es den Umständen nach erforderlich ist, an Stelle der örtlichen Ordnungsbehörden tätig werden. Sie haben die zuständige örtliche Ordnungsbehörde unverzüglich zu unterrichten.