§ 167 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt III – Öffentliche Sicherheit → Unterabschnitt 1 – Aufgaben und Zuständigkeit
§ 167 LVwG – Selbsteintrittsrecht der unteren Fachaufsichtsbehörden
Die unteren Fachaufsichtsbehörden können, wenn es den Umständen nach erforderlich ist, an Stelle der örtlichen Ordnungsbehörden tätig werden. Sie haben die zuständige örtliche Ordnungsbehörde unverzüglich zu unterrichten.