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§ 167 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DREIZEHNTER TEIL – Schulen in freier Trägerschaft → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 167 HSchG – Schulgestaltung und Aufsicht

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt den Trägern dieser Schulen die Schulgestaltung, insbesondere die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, die Festlegung der Lehr- und Unterrichtsmethoden und der Lehrinhalte und die Organisation des Unterrichts auch abweichend von den Vorschriften für die öffentlichen Schulen.

(2) Die Schulen in freier Trägerschaft unterliegen der staatlichen Schulaufsicht.

(3) Die Aufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen (§§ 171, 173, 174 und 176) sowie die Einhaltung der in diesem Gesetz für anwendbar erklärten Vorschriften (§ 179) und die Aufsicht über Ergänzungsschulen nach § 175 Abs. 2 und 3.

(4) Die Schulaufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Angelegenheiten der Schule unterrichten und Unterrichtsbesuche in den Schulen in freier Trägerschaft durchführen.